Wirtschaftsförderung des Kreises informiert über Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen – Antragstellung voraussichtlich ab Anfang Juli – Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend
Am 1. Juli soll das vom Koalitionsausschuss beschlossene Konjunkturpaket in Kraft treten. Es umfasst ein Programm für Überbrückungshilfen zur Existenzsicherung von kleinen und mittelständischen Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten. Auf die Inhalte des Programms weist die Wirtschaftsförderung des Kreises Altenkirchen hin. „Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend und kann sowohl von Unternehmen als auch von Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb in Anspruch genommen werden. Wichtig zu wissen ist, dass die erhaltenen Beträge regulär versteuert werden müssen, sofern für das Gesamtjahr ein Gewinn erzielt wird“, so Lars Kober, Leiter der Kreis-Wirtschaftsförderung.
Umsatzeinbruch muss belegt werden
Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist, dass die Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind die Monate November und Dezember 2019 entscheidend. Mit Unterstützung einer Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind die Zuschussberechtigung und die Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu belegen. Unklar ist derzeit noch die Lage von Unternehmen, die erst im Januar oder Februar 2020 gegründet wurden oder im November und Dezember 2019 noch keine Umsätze hatten. Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Förderfähig sind unter anderem Mietkosten für gewerblich genutzte Räume und Gebäude, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Grundsteuern und Ausgaben für Versicherungen.
Was wird erstattet?
Erstattet werden 40 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent, 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten liegt der maximale Erstattungsbetrag bei 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten bei 15.000 Euro für drei Monate. Die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind ebenfalls durch einen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin in geeigneter Weise zu belegen. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen betroffen sind, sind ebenfalls antragsberechtigt. Neben der Überbrückungshilfe soll das Konjunkturpaket weitere Maßnahmen umfassen. Dazu zählt eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer, eine Deckelung der Sozialabgaben und eine Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags.
Wirtschaftsförderung informiert online
Die Wirtschaftsförderung bietet auf ihrer Homepage www.wirtschaftsfoerderung-ak.de » weitere Informationen an.
Die Antragstellung ist voraussichtlich ab Anfang Juli möglich. Sobald die Details zur Antragstellung bekannt sind, wird die Wirtschaftsförderung darüber informieren. Zugleich weist sie auf ihren Newsletter hin, den man kostenlos abonnieren kann unter
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