Sehr geehrte Damen und Herren,
das neuartige Coronavirus
SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in
Deutschland gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Fällen, häufig in Verbindung
mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die
Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist
von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu
unterscheiden.
Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung
erlassen:
1. Veranstaltungen
ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mehr als 75 Personen im
Gebiet des Westerwaldkreises sind untersagt. Der Veranstaltungsbegriff ist
dabei grundsätzlich weit zu fassen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt
der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sowie der
Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.
2. Diese
Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020.
Begründung
Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von
SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild
erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen
von Mensch-zu-Mensch kommen.
Bei
größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung
angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher
beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende
Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen
Menschenansammlungen regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der
Teilnehmenden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine
vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der
Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer zu gewährleisten sein.
Regelmäßig
werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere
ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) in
nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher
gewährleistet werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen
durchweg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstaltung dem
Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.
Aus
diesem Grund wird über die Allgemeinverfügung hinaus dringend empfohlen auch auf
Veranstaltungen mit weniger als 75 Personen zu verzichten bzw. auf solchen kleineren
Versammlungen die aktuellen Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts,
abrufbar auf deren Homepage www.rki.de, zu
beachten.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach
§ 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl.
2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz
1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten zuständig.
Aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.
Die Allgemeinverfügung ist kraft
Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16
Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die
Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.
Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG) und wird an diesem Tag wirksam Sie kann bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur, Zimmer B 039 zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Es bleibt vorbehalten, diese Allgemeinverfügung aufgrund erneuter Risikoeinschätzung zu ändern, zu verlängern oder um weitere Anordnungen zu ergänzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: westerwaldkreis@poststelle.rlp.de
erhoben werden.
Bei der Verwendung der
elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten,
die im Internet unter www.westerwaldkreis.de
> Impressum > Elektronische Kommunikation aufgeführt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schwickert
Landrat