Allgemeinverfügung des Westerwaldkreises vom 16.03.2020 zum Umgang mit Veranstaltungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das neuartige Coronavirus

SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in

Deutschland gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Fällen, häufig in Verbindung

mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die

Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist

von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu

unterscheiden. 

Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung

erlassen:

1.    Veranstaltungen

ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mehr als 75 Personen im

Gebiet des Westerwaldkreises sind untersagt. Der Veranstaltungsbegriff ist

dabei grundsätzlich weit zu fassen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt

der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sowie der

Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.

2.    Diese

Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020.

 

Begründung
Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von

SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild

erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen

von Mensch-zu-Mensch kommen.

Bei

größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung

angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher

beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende

Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen

Menschenansammlungen regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der

Teilnehmenden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine

vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der

Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer zu gewährleisten sein.

Regelmäßig

werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere

ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) in

nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher

gewährleistet werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen

durchweg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstaltung dem

Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.

Aus

diesem Grund wird über die Allgemeinverfügung hinaus dringend empfohlen auch auf

Veranstaltungen mit weniger als 75 Personen zu verzichten bzw. auf solchen kleineren

Versammlungen die aktuellen Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts,

abrufbar auf deren Homepage www.rki.de, zu

beachten.

Die Kreisordnungsbehörde ist nach

§ 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl.

2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz

1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung

übertragbarer Krankheiten zuständig.

Aus

Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.

Die Allgemeinverfügung ist kraft

Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16

Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die

Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.

Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG) und wird an diesem Tag wirksam Sie kann bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur, Zimmer B 039 zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Es bleibt vorbehalten, diese Allgemeinverfügung aufgrund erneuter Risikoeinschätzung zu ändern, zu verlängern oder um weitere Anordnungen zu ergänzen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises einzulegen.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: westerwaldkreis@poststelle.rlp.de

erhoben werden.

Bei der Verwendung der

elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten,

die im Internet unter www.westerwaldkreis.de

> Impressum > Elektronische Kommunikation aufgeführt sind.

Mit freundlichen Grüßen
Achim Schwickert
Landrat