Erinnerung! Änderungen im ElektroG: Neue Registrierungspflichten für Händler ab dem 01. Mai 2019
Ab dem 01. Mai 2019 erweitert sich der Anwendungsbereich des ElektroG.
Welche Erweiterungen gibt es?
Ab dem 01. Mai 2019 wird der Anwendungsbereich des ElektroG nochmals angepasst, sodass auch sog. „passive“ Endgeräte als Elektro- und Elektronikgeräte eingeordnet werden und diese bei der Stiftung EAR registriert und gemeldet werden müssen.
Was sind „passive“ Endgeräte?
Als „passive“ Endgeräte werden Elektro- und Elektronikgeräte verstanden, die Ströme lediglich durchleiten. Betroffen sind ausschließlich „passive“ Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.
Eine Liste von nicht abschließenden Beispielen wird auf der Webseite der Stiftung EAR » zur Verfügung gestellt.
Was ist mit Bauteilen?
Bauteile sind weiterhin von dem Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen, sodass diese von den Änderungen nicht betroffen sind.
Was ist zu tun?
Hersteller von „passiven“ Endgeräten müssen einen Registrierungsantrag bei der Stiftung EAR stellen und sicherstellen, dass die entsprechenden Geräte ab dem 01. Mai 2019 registriert sind, damit die Produkte weiterhin zum Verkauf angeboten werden dürfen.
Es wird daher empfohlen, den Antrag rechtzeitig vor dem 01. Mai 2019 zu stellen, da die Bearbeitungsdauer für entsprechende Registrierungsanträge ca. 6 bis 8 Wochen in Anspruch nimmt.
Hilfestellung und weiterführende Informationen dazu bietet die Webseite der Stiftung EAR ».
Auch als Händler von registrierungspflichtigen Geräten müssen Sie überprüfen, ob die Produkte bei der Stiftung EAR registriert sind, bevor Sie diese zum Verkauf anbieten, um sich rechtskonform zu verhalten.
Hilfreiche Links:
- FAQ: Die häufigsten Fragen rund ums Thema Elektrogesetz »
- Kostenloses E-Book zum Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten »
- Themenübersicht Elektrogesetz »
Geldbußen bei Nichterfüllung der Pflichten!
Für Verstöße gegen die ordnungsgemäße Registrierung enthält § 45 ElektroG eine Bußgeldvorschrift. Jeder Hersteller, der eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begeht, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Daneben besteht die Gefahr der Abmahnung, denn Gerichte haben festgelegt, dass Verstöße gegen die Registrierungspflicht abmahnfähig sind.
(Quelle: haendlerbund.de)