Wie geht man mit Nestern von Hornissen und Wespen um?

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Wespen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz, das heißt, sie dürfen nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. (Foto: Makrowilli)

Vermehrte Anfragen bei der Unteren Naturschutzbehörde

Sobald die warme Jahreszeit beginnt, richten sich zahlreiche Anfragen an die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung in Altenkirchen, ob und wie Nester von Hornissen und Wespen entfernt werden können.

Hornissen, Hummeln und Wildbienen gehören zu den besonders geschützten Tierarten nach Bundesartenschutzverordnung. Folglich darf ein Nest nicht eigenmächtig entfernt werden, da nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 BNatSchG) das Töten geschützter Tiere und das Beschädigen und Zerstören ihrer Nester ausdrücklich untersagt ist. „Vor diesem Hintergrund ist zuerst zu prüfen, ob eine Entfernung oder Umsiedlung, im äußersten Fall auch eine Tötung des gesamten Volkes in der jeweiligen Situation erforderlich ist. Sowohl bei Hornissen, Hummeln, Wildbienen und Wespen, dass eine ungerechtfertigte Entfernung der Nester eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die ein entsprechendes Verfahren nach sich ziehen kann“, informiert die Kreisverwaltung. Gerade die aufgrund ihrer Größe bedrohlich wirkenden Hornissen seien friedfertige und scheue Tiere. Ein Stich einer Hornisse sei weder toxischer noch sei die Giftmenge höher als in einem Bienen- oder Wespenstich und stelle für einen gesunden, nicht allergischen Menschen keine besondere Gefahr dar.

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In der Zeit zwischen Mitte August und Mitte September erreicht das einjährige Hornissenvolk seinen Entwicklungshöhepunkt, ab Oktober stirbt das komplette Volk. (Foto: Makrowilli)

Hornissen sind darüber hinaus gute Wespenvertilger und somit durchaus von Nutzen für ihre benachbarten Mitmenschen. „Menschliches Essen und Getränke“ sind demnach für sie uninteressant, sie sind nicht wie Wespen am Essenstisch anzutreffen. In der Zeit zwischen Mitte August und Mitte September erreicht das einjährige Hornissenvolk seinen Entwicklungshöhepunkt, ab Oktober stirbt das komplette Volk ab und das Nest beziehungsweise der Neststandort wird nicht wieder besiedelt.

Sollte eine Umsiedlung oder Beseitigung des Nestes dennoch unausweichlich erscheinen, so empfiehlt die Kreisverwaltung, sich an Fachleute oder Fachfirmen zu wenden, die nachweislich über die entsprechenden Qualifikationen verfügen.
Diese müssen vor einer Beseitigung oder Umsiedlung des Nestes eine Sondergenehmigung bei der Oberen Naturschutzbehörde
(SGD Nord, E-Mail: Artenschutz@sgdnord.rlp.de) beantragen.
Weitere Fragen, beispielsweise zu möglichen Fachleuten oder Fachfirmen, beantwortet die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung (Tel.: 02681-812650, -52, -55).

Auch Wespen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz, das heißt, auch sie dürfen nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Bei Wespennestern der Gemeinen oder Deutschen Wespe ist jedoch keine Ausnahmegenehmigung der Oberen Naturschutzbehörde erforderlich. Es wird dennoch empfohlen, eine Fachperson zu beauftragen, um sicher zu stellen, dass es sich tatsächlich um die genannten Arten handelt und aufgrund des möglicherweise schwierigen Neststandortes.